Schulordnung
1.) Aufgabe
a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den
Musikinteressierten erschließen und fördern.
Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung
sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
b) Der Verwirklichung dieser Zielstellung dienen die Grundfächer sowie die Haupt- und Ergänzungsfächer.
2.) Aufbau
Der Instrumentalunterricht beginnt in der Regel nach Abschluss der Grundstufe. Der Eintritt in ein
Instrumentalfach ohne vorherigen Besuch der Musikalischen Früherziehung bzw. Grundausbildung ist
jedoch grundsätzlich möglich.
a) Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:
· der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung bzw. musikalische
Grundausbildung und Spielkreise)
· dem instrumentalen Gruppenunterricht in der Unterstufe
· dem Gruppen- oder Einzelunterricht in der Mittelstufe
· dem Einzelunterricht in der Oberstufe
b) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften als
Ergänzungsfächer eingerichtet.
3.) Unterricht
Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht.
a) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten in der Regel, weitere Zeitangaben siehe Gebührenordnung.
b) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Ebenso besteht die Pflicht
zur Teilnahme an allen Schulveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss
aus dem Unterricht führen.
c) Eine nachträgliche, vom Schüler gewünschte Unterrichtszeitänderung wird nach Möglichkeit
durchgeführt.
d) Im Falle von auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene angeordneten Kontaktbeschränkungen wird
der Unterricht online durchgeführt.
4.) Ergänzungsfächer
a) Der Besuch der Ergänzungsfächer wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Musikschule empfohlen.
b) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des
Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor.
5.) Unterrichtsausfall
a) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers ist die Verwaltung der Musikschule oder die
Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des
Unterrichtes besteht in diesen Fällen nicht.
b) Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als drei Wochen Dauer werden auf Antrag die
Unterrichtsgebühren entsprechend ermäßigt oder erstattet.
c) Unterricht, der während des Semesters zweimal hintereinander durch Krankheit oder eine sonstige
zwingende Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere
Lehrkraft vertreten.
d) Bei mehr als zweimaligem aufeinander folgenden Unterrichtsausfall werden die Unterrichtsgebühren auf
Antrag entsprechend zurückerstattet. Bei sonstigem Unterrichtsausfall (z.B. höherer Gewalt) besteht kein
Anspruch auf Nachholung oder Gebührenerstattung.
6.) Leistungen des Schülers
Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte
bemüht. Aufgrund ungenügender Leistungen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden.
7.) Instrumente
Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im
Rahmen der Bestände der Musikschule Lampertheim Instrumente gegen eine monatliche Leihgebühr bis zu
12 Monate an Schüler ausgeliehen werden. Bei Schäden haften die Mieter. Das Ausleihen der Instrumente
erfolgt in der Reihenfolge der Antragsstellung.
8.) Aufsicht und Haftung
a) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.
b) Für Unfälle auf dem Weg in die Schule sowie für den Verlust von Kleidung, Instrumenten und anderen
Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden. Außerdem haftet die Musikschule nicht für Schäden
an den Instrumenten nebst Zubehör, die Eigentum der Schüler sind. Dies gilt insbesondere während
des Unterrichts und der schuleigenen Veranstaltungen. (Wir empfehlen daher bei wertvollen Instrumenten
den Abschluss einer Instrumentenversicherung)
9.) Verhalten in der Schule
a) Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die
äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
b) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt
werden.
c) Im Falle eines Pandemie - Geschehens sind die Hygienevorschriften der Schulleitung zu befolgen.
10.) Schuljahr
a) Das Schuljahr hat 2 Semester. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September,
das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März.
b) Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
c) Für den Unterrichtsbetrieb an Rosenmontag und Faschingsdienstag gilt in Absprache mit den
allgemeinbildenden Schulen, dass an Nachmittagen kein Unterricht stattfindet.
d) Bei sonstigen kurzfristigen Unterrichtsausfällen (hitzefrei o.ä.) in den allgemeinbildenden Schulen findet
der Unterricht in der Musikschule statt.
11.) Aufnahme und Anmeldung
a) Anmeldung und Aufnahme bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei
minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
b) Die Aufnahme zum Unterricht ist grundsätzlich nur zu Semesterbeginn möglich. Ausnahmen können von
der Schulleitung genehmigt werden.
12.) Besondere Unterrichtsdauer und Probezeit in der Grundstufe
a) Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung bzw. Musikalischen Grundausbildung dauert 2 Jahre.
Über einen vorzeitigen Wechsel in den Instrumentalbereich entscheiden der Fachlehrer und die
Schulleitung.
b) Die ersten 3 Monate in der Grundstufe (Musik. Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) gelten
als Probezeit. Während dieser Zeit ist eine Abmeldung seitens der Eltern sowie der Schule unter Einhaltung
einer einwöchigen Kündigungsfrist möglich. Eine Zahlungsverpflichtung der Kursgebühr besteht in diesem
Fall nur für die Probezeit.
c) Die Musikschule behält sich vor, Gruppen mit zu geringer Teilnehmerzahl bei Bedarf zusammenzulegen.
13.) Abmeldung und Ausschluss
a) Abmeldungen im Instrumentalbereich sind nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule
spätestens 4 Wochen vor Semesterende zugegangen sein.
b) Während des Semesters ist eine Abmeldung nur in besonderen Härten, z.B. Wegzug oder langwierige
Krankheitsfälle, auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten möglich. Austrittserklärungen
gegenüber der Lehrkraft haben keine Gültigkeit.
c) Bei genehmigtem Austritt ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die
Abmeldung in der Schule eingegangen ist.
d) Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist die volle Unterrichtsgebühr für das Semester zu entrichten.
e) Abmeldungen in der Grundstufe müssen innerhalb des 1. Unterrichtsjahres - ausgenommen der
Probezeit - spätestens 4 Wochen vor Schuljahresende (30.9.) der Musikschule zugegangen sein. Ansonsten
bleibt das Vertragsverhältnis für das zweite Unterrichtsjahr bestehen.
f) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie Übertretungen der Schulordnung
können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Ermahnung und Information der Eltern den
Ausschluss nach sich ziehen. In diesen Fällen ist die volle Unterrichtsgebühr zu entrichten.
Musikschule Lampertheim e.V.
Wilhelmstr. 60
68623 Lampertheim
Tel. 06206-59779
Fax 06206-951529
email: msla@gmx.de
Wir sind für Sie da:
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