Schulordnung
1.) Aufgabe a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben. b) Der Verwirklichung dieser Zielstellung dienen die Grundfächer sowie die Haupt- und Ergänzungsfächer. 2.) Aufbau Der Instrumentalunterricht beginnt in der Regel nach Abschluss der Grundstufe. Der Eintritt in ein Instrumentalfach ohne vorherigen Besuch der Musikalischen Früherziehung bzw. Grundausbildung ist jedoch grundsätzlich möglich. a) Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: ·   der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung bzw. musikalische Grundausbildung und Spielkreise) ·   dem instrumentalen Gruppenunterricht in der Unterstufe ·   dem Gruppen- oder Einzelunterricht in der Mittelstufe ·   dem Einzelunterricht in der Oberstufe b) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften als Ergänzungsfächer eingerichtet. 3.) Unterricht Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht. a) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten in der Regel, weitere Zeitangaben siehe Gebührenordnung. b) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Ebenso besteht die Pflicht zur Teilnahme an allen Schulveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. c) Eine nachträgliche, vom Schüler gewünschte Unterrichtszeitänderung wird nach Möglichkeit durchgeführt. d) Im Falle von auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene angeordneten Kontaktbeschränkungen wird der Unterricht online durchgeführt. 4.) Ergänzungsfächer a) Der Besuch der Ergänzungsfächer wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Musikschule empfohlen. b) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor. 5.) Unterrichtsausfall a) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers ist die Verwaltung der Musikschule oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des Unterrichtes besteht in diesen Fällen nicht. b) Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als drei Wochen Dauer werden auf Antrag die Unterrichtsgebühren entsprechend ermäßigt oder erstattet. c) Unterricht, der während des Semesters zweimal hintereinander durch Krankheit oder eine sonstige zwingende Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertreten. d) Bei mehr als zweimaligem aufeinander folgenden Unterrichtsausfall werden die Unterrichtsgebühren auf Antrag entsprechend zurückerstattet. Bei sonstigem Unterrichtsausfall (z.B. höherer Gewalt) besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Gebührenerstattung. 6.) Leistungen des Schülers Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte bemüht. Aufgrund ungenügender Leistungen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden. 7.) Instrumente Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Musikschule Lampertheim Instrumente gegen eine monatliche Leihgebühr bis zu 12 Monate an Schüler ausgeliehen werden. Bei Schäden haften die Mieter. Das Ausleihen der Instrumente erfolgt in der Reihenfolge der Antragsstellung. 8.) Aufsicht und Haftung a) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. b) Für Unfälle auf dem Weg in die Schule sowie für den Verlust von Kleidung, Instrumenten und anderen Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden. Außerdem haftet die Musikschule nicht für Schäden  an den Instrumenten nebst Zubehör, die  Eigentum der Schüler sind. Dies gilt insbesondere während des Unterrichts und der schuleigenen Veranstaltungen. (Wir empfehlen daher bei wertvollen Instrumenten den Abschluss einer Instrumentenversicherung) 9.) Verhalten in der Schule a) Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. b) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. c) Im Falle eines Pandemie - Geschehens sind die Hygienevorschriften der Schulleitung zu befolgen. 10.) Schuljahr a) Das Schuljahr hat 2 Semester. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September, das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März. b) Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. c) Für den Unterrichtsbetrieb an Rosenmontag und Faschingsdienstag gilt in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen, dass an Nachmittagen kein Unterricht stattfindet. d) Bei sonstigen kurzfristigen Unterrichtsausfällen (hitzefrei o.ä.) in den allgemeinbildenden Schulen findet der  Unterricht in der Musikschule statt. 11.) Aufnahme und Anmeldung a) Anmeldung und Aufnahme bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. b) Die Aufnahme zum Unterricht ist grundsätzlich nur zu Semesterbeginn möglich. Ausnahmen können von der Schulleitung genehmigt werden. 12.) Besondere Unterrichtsdauer und Probezeit in der Grundstufe a) Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung bzw. Musikalischen Grundausbildung dauert 2 Jahre. Über einen vorzeitigen Wechsel in den Instrumentalbereich entscheiden der Fachlehrer und die Schulleitung. b) Die ersten 3 Monate in der Grundstufe (Musik. Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) gelten als Probezeit. Während dieser Zeit ist eine Abmeldung seitens der Eltern sowie der Schule unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist möglich. Eine Zahlungsverpflichtung der Kursgebühr besteht in diesem Fall nur für die Probezeit. c) Die Musikschule behält sich vor, Gruppen mit zu geringer Teilnehmerzahl bei Bedarf zusammenzulegen. 13.) Abmeldung und Ausschluss a) Abmeldungen im Instrumentalbereich sind nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 4 Wochen vor Semesterende zugegangen sein. b) Während des Semesters ist eine Abmeldung nur in besonderen Härten, z.B. Wegzug oder langwierige Krankheitsfälle, auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten möglich. Austrittserklärungen gegenüber der Lehrkraft haben keine Gültigkeit. c) Bei genehmigtem Austritt ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung in der Schule eingegangen ist. d) Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist die volle Unterrichtsgebühr für das Semester zu entrichten. e) Abmeldungen in der Grundstufe müssen innerhalb des 1. Unterrichtsjahres - ausgenommen der Probezeit - spätestens 4 Wochen vor Schuljahresende (30.9.) der Musikschule  zugegangen sein. Ansonsten bleibt das Vertragsverhältnis für das zweite Unterrichtsjahr bestehen. f)  Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie Übertretungen der Schulordnung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Ermahnung und Information der Eltern den Ausschluss nach sich ziehen. In diesen Fällen ist die volle Unterrichtsgebühr zu entrichten.
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Schulordnung
1.) Aufgabe a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben. b) Der Verwirklichung dieser Zielstellung dienen die Grundfächer sowie die Haupt- und Ergänzungsfächer. 2.) Aufbau Der Instrumentalunterricht beginnt in der Regel nach Abschluss der Grundstufe. Der Eintritt in ein Instrumentalfach ohne vorherigen Besuch der Musikalischen Früherziehung bzw. Grundausbildung ist jedoch grundsätzlich möglich. a) Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: ·   der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung bzw. musikalische Grundausbildung und Spielkreise) ·   dem instrumentalen Gruppenunterricht in der Unterstufe ·   dem Gruppen- oder Einzelunterricht in der Mittelstufe ·   dem Einzelunterricht in der Oberstufe b) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften als Ergänzungsfächer eingerichtet. 3.) Unterricht Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht. a) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten in der Regel, weitere Zeitangaben siehe Gebührenordnung. b) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Ebenso besteht die Pflicht zur Teilnahme an allen Schulveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. c) Eine nachträgliche, vom Schüler gewünschte Unterrichtszeitänderung wird nach Möglichkeit durchgeführt. d) Im Falle von auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene angeordneten Kontaktbeschränkungen wird der Unterricht online durchgeführt. 4.) Ergänzungsfächer a) Der Besuch der Ergänzungsfächer wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Musikschule empfohlen. b) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor. 5.) Unterrichtsausfall a) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers ist die Verwaltung der Musikschule oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des Unterrichtes besteht in diesen Fällen nicht. b) Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als drei Wochen Dauer werden auf Antrag die Unterrichtsgebühren entsprechend ermäßigt oder erstattet. c) Unterricht, der während des Semesters zweimal hintereinander durch Krankheit oder eine sonstige zwingende Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertreten. d) Bei mehr als zweimaligem aufeinander folgenden Unterrichtsausfall werden die Unterrichtsgebühren auf Antrag entsprechend zurückerstattet. Bei sonstigem Unterrichtsausfall (z.B. höherer Gewalt) besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Gebührenerstattung. 6.) Leistungen des Schülers Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritte bemüht. Aufgrund ungenügender Leistungen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden. 7.) Instrumente Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Musikschule Lampertheim Instrumente gegen eine monatliche Leihgebühr bis zu 12 Monate an Schüler ausgeliehen werden. Bei Schäden haften die Mieter. Das Ausleihen der Instrumente erfolgt in der Reihenfolge der Antragsstellung. 8.) Aufsicht und Haftung a) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. b) Für Unfälle auf dem Weg in die Schule sowie für den Verlust von Kleidung, Instrumenten und anderen Wertsachen kann keine Haftung übernommen werden. Außerdem haftet die Musikschule nicht für Schäden  an den Instrumenten nebst Zubehör, die  Eigentum der Schüler sind. Dies gilt insbesondere während des Unterrichts und der schuleigenen Veranstaltungen. (Wir empfehlen daher bei wertvollen Instrumenten den Abschluss einer Instrumentenversicherung) 9.) Verhalten in der Schule a) Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. b) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. c) Im Falle eines Pandemie - Geschehens sind die Hygienevorschriften der Schulleitung zu befolgen. 10.) Schuljahr a) Das Schuljahr hat 2 Semester. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September, das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März. b) Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. c) Für den Unterrichtsbetrieb an Rosenmontag und Faschingsdienstag gilt in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen, dass an Nachmittagen kein Unterricht stattfindet. d) Bei sonstigen kurzfristigen Unterrichtsausfällen (hitzefrei o.ä.) in den allgemeinbildenden Schulen findet der  Unterricht in der Musikschule statt. 11.) Aufnahme und Anmeldung a) Anmeldung und Aufnahme bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. b) Die Aufnahme zum Unterricht ist grundsätzlich nur zu Semesterbeginn möglich. Ausnahmen können von der Schulleitung genehmigt werden. 12.) Besondere Unterrichtsdauer und Probezeit in der Grundstufe a) Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung bzw. Musikalischen Grundausbildung dauert 2 Jahre. Über einen vorzeitigen Wechsel in den Instrumentalbereich entscheiden der Fachlehrer und die Schulleitung. b) Die ersten 3 Monate in der Grundstufe (Musik. Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) gelten als Probezeit. Während dieser Zeit ist eine Abmeldung seitens der Eltern sowie der Schule unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist möglich. Eine Zahlungsverpflichtung der Kursgebühr besteht in diesem Fall nur für die Probezeit. c) Die Musikschule behält sich vor, Gruppen mit zu geringer Teilnehmerzahl bei Bedarf zusammenzulegen. 13.) Abmeldung und Ausschluss a) Abmeldungen im Instrumentalbereich sind nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 4 Wochen vor Semesterende zugegangen sein. b) Während des Semesters ist eine Abmeldung nur in besonderen Härten, z.B. Wegzug oder langwierige Krankheitsfälle, auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten möglich. Austrittserklärungen gegenüber der Lehrkraft haben keine Gültigkeit. c) Bei genehmigtem Austritt ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung in der Schule eingegangen ist. d) Bei einem Austritt ohne Genehmigung ist die volle Unterrichtsgebühr für das Semester zu entrichten. e) Abmeldungen in der Grundstufe müssen innerhalb des 1. Unterrichtsjahres - ausgenommen der Probezeit - spätestens 4 Wochen vor Schuljahresende (30.9.) der Musikschule  zugegangen sein. Ansonsten bleibt das Vertragsverhältnis für das zweite Unterrichtsjahr bestehen. f)  Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie Übertretungen der Schulordnung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Ermahnung und Information der Eltern den Ausschluss nach sich ziehen. In diesen Fällen ist die volle Unterrichtsgebühr zu entrichten.
Musikschule Lampertheim e.V. Wilhelmstr. 60 68623 Lampertheim Tel. 06206-59779 Fax 06206-951529 email: msla@gmx.de
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